Ob in greifbarer Nähe oder noch in weiter Ferner - die Planung Ihres Ruhestands erfordert ein tiefes Eintauchen in ein zwar solides und großzügiges, aber zuweilen auch komplexes System in Luxemburg. Gesetzliches Renteneintrittsalter, Vorruhestand, Studienjahre, „Babyjahre“, anstehende Reformen: Zwischen all den Regeln und ihren Ausnahmen kann man leicht den Überblick verlieren. Hier finden Sie alles Wissenswerte, um Ihren Ruhestand vorausschauend zu planen.
Man hört oft, dass man mindestens 10 Jahre in Luxemburg gearbeitet haben muss, um Anspruch auf eine Rente zu haben. Das ist eine weit verbreitete Meinung, die allerdings falsch ist! Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen, haben wir für Sie die wesentlichsten Fragen zu diesem wichtigen und von vielen sehnlichst erwarteten Moment im Leben eines jeden Menschen zusammengestellt.
Das luxemburgische Rentensystem verstehen
Zunächst ist zwischen dem allgemeinen System für privatrechtliche Arbeitnehmer und dem Sondersystem (und dem Übergangs-Sondersystem für Beamte mit Dienstantritt vor dem 01.01.1999) zu unterscheiden, das für Beamte des öffentlichen Dienstes, der Gemeinden und der Nationalen Eisenbahngesellschaft Luxemburgs (CFL) gilt.
Hier gehen wir auf die Besonderheiten des allgemeinen Systems ein.
Das luxemburgische Rentensystem beruht auf dem Solidaritätsprinzip: Erwerbstätige zahlen Beiträge für diejenigen, die derzeit im Ruhestand sind. Man spricht dabei auch vom Umlageverfahren. Zusätzlich zur Zahlung der laufenden Renten sieht das System eine „Ausgleichsreserve“ vor: ein Sicherheitspolster, das stets über dem 1,5-fachen des Betrags der jährlich ausgezahlten Renten liegt. Warum? Um schwierige Zeiten wie eine starke Wirtschaftskrise bewältigen zu können. Im Jahr 2023 betrug die Reserve das 4,25-Fache der jährlichen Leistungen, was die offensichtlich gute Verfassung des derzeitigen Rentensystems in Luxemburg zeigt.
Obwohl diese Zahlen von einer aktuell günstigen Lage zeugen, verbergen sie jedoch eine mittelfristig besorgniserregendere Realität. Auch mit der Einführung der Reform 2025, mit der die Tragfähigkeit des Systems verlängert werden sollte, werden die Beiträge ab 2029 nicht mehr ausreichen, um die ausgezahlten Renten in ihrer Gesamtheit zu decken, sodass das System auf seine Reserven zurückgreifen muss. Laut aktueller Prognosen könnten diese Reserven – so komfortabel sie heute auch sein mögen – bis 2048 aufgebraucht sein, wenn keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden.
Wie werden die Renten finanziert?
Der größte Teil der Rentenfinanzierung resultiert aus dem Gesamtbeitragssatz. Dieser von der Generalinspektion der sozialen Sicherheit (IGSS) genau berechnete Satz wird alle 10 Jahre festgesetzt und muss zur Deckung der zukünftigen Renten, der aktuellen Renten und der Entwicklung der Reserve ausreichen. Seit Beginn des ersten Deckungszeitraums im Jahr 1985 liegt dieser Satz bei 24 % (8 % zulasten der Arbeitnehmer, 8 % zulasten der Arbeitgeber und 8 % zulasten des Staats). Er soll jedoch bald erhöht werden (siehe Tabelle).
Die Arbeitnehmerbeiträge sind nicht die einzige Finanzierungsquelle der luxemburgischen Renten. Die durch die Ausgleichsreserve (Sicherheitspolster) generierten finanziellen Einnahmen tragen ebenso wie verschiedene andere Einkünfte zur Speisung der Rentenkassen bei.
Gesetzliches Renteneintrittsalter: 65 Jahre
In Luxemburg beträgt das gesetzliche Rentenalter 65 Jahren. Dazu müssen Sie insgesamtmindestens 10 Jahre (120 Monate) in Luxemburg oder in einem anderen Staat der Europäischen Union gearbeitet und Beiträge gezahlt haben (Zeiten der Pflichtversicherung, der Weiterversicherung, der freiwilligen oder rückwirkenden Versicherungen). Zudem müssen Sie mindestens 12 Monate in Luxemburg gearbeitet und Beiträge gezahlt haben.
Ist die Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit von 12 Monaten in Luxemburg nicht gegeben, haben Sie keinen Anspruch auf Bezug einer luxemburgischen Rente.
Frühestens: ab 57 Jahren
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, einen vorzeitigen Antrag zu stellen:
- mit 57 Jahren, wenn Sie mindestens 480 Monate (40 Jahre) gearbeitet und in die Pflichtversicherung eingezahlt haben
- mit 60 Jahren, wenn:
- Sie insgesamt 480 Monate (40 Jahre) anrechenbare Zeiten (gesetzliche, fortgesetzte, freiwillige Versicherung, nachgekaufte und ergänzende Zeiten sowie Studienjahre) nachweisen können, d. h. Zeiträume, in denen Sie als Arbeitnehmer oder Selbstständiger tätig waren, sowie sonstige gleichgestellte Zeiträume; und
- diese Summe mindestens 120 Monate (10 Jahre) Pflichtversicherung, Weiterversicherung, freiwillige Versicherung oder nachgekaufte Versicherungszeiten beinhaltet.
Hinweis: Mutterschutz und Elternurlaub zählen als Pflichtversicherungszeiten bei der Berechnung der Versicherungsdauer, auch für die Beantragung der vorzeitigen Altersrente.
Kleines Glossar der Versicherungszeiten:
- Pflichtversicherungszeiten: Zeiten beruflicher Tätigkeit oder als solche angesehene Zeiten, für die Sie Beiträge zahlen.
- Weiterversicherungszeiten: Zeiten, in denen Sie Ihre Rentenversicherung weiterführen oder ergänzen können, wenn Sie vor dem Verlust Ihrer Pflichtversicherung (oder der Reduzierung Ihrer Erwerbstätigkeit) in den letzten 3 Jahren mindestens 12 Monate versichert waren.
- Freiwillige Versicherungszeiten: Zeiten, in denen Sie sich freiwillig versichern können, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (unter anderem Wohnsitz in Luxemburg und vorherige Versicherung), wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit aus familiären Gründen aufgeben oder reduzieren.
- Nachgekaufte Versicherungszeiten: Bestimmte Zeiträume sind nicht für die Rente abgedeckt (Beispiel: eine Auszeit oder Reduzierung der Erwerbstätigkeit, um sich um Ihre Familie zu kümmern, oder ein nicht abgedeckter Zeitraum, nachdem Sie ein ausländisches Rentensystem verlassen haben). Sie können beantragen, dass diese Zeiten durch nachträgliche Beitragszahlungen angerechnet werden: Dies nennt man Nachkauf.
Den Antrag rechtzeitig im Voraus stellen
Die Gewährung der Rente erfolgt nicht automatisch. Der Antrag muss mehrere Monate vor dem geplanten Renteneintritt selbst bei der Nationalen Rentenversicherungskasse (CNAP) gestellt werden – auch wenn Sie mit 65 Jahren in Rente gehen. Es gibt verschiedene Antragsformulare je nach Ihrer individuellen Situation.
Wenn Sie Grenzgänger sind, sollten Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle Ihres Wohnsitzlandes einzureichen. Letztere leitet Ihren Antrag an die Stelle des letzten Mitgliedstaats weiter, dessen Gesetzgebung gegebenenfalls Anwendung fand.
Wenn man in mehreren europäischen Ländern gearbeitet hat
Wenn Sie während ihrer beruflichen Laufbahn in mehreren Ländern der Europäischen Union erwerbstätig waren, darunter auch Luxemburg, können Sie grundsätzlich von jedem dieser Länder eine Rente beziehen. Die Höhe der jeweiligen Rente bemisst sich nach der Dauer der geleisteten Arbeitszeit. Dieses Verfahren heißt Grundsatz der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten.
Wie erfährt man die Höhe seiner Rente?
Die Höhe Ihrer Rente bemisst sich auf der Grundlage der geleisteten Arbeitsjahre und der gezahlten Beiträge, die zusammen die sogenannte „Gesamtversicherungszeit“ bilden. Sie setzt sich aus den durch Beiträge abgedeckten Zeiten und den nicht durch Beiträge abgedeckten Zeiten, den sogenannten Ergänzungszeiten (Berufsunfähigkeit, Studium, Kindererziehung usw.), zusammen.
In Luxemburg beläuft sich die monatliche Mindestrente für 40 Jahre zum 1. Mai 2025 auf 2.350,89 Euro brutto. Wird dieser Betrag trotz der pauschalen und proportionalen Steigerungen nicht erreicht, erhalten Sie einen Zuschlag.
Eine Schätzung anfragen
Ab dem 55. Lebensjahr wird auf der Übersicht über den Versicherungsverlauf, die jeder Arbeitnehmer jährlich erhält, ein geschätzter Rentenbetrag angegeben (der weder die Ergänzungszeiten noch die zukünftigen Zeiten, in denen Sie noch Beiträge leisten werden, berücksichtigt).
Sie können zudem ab dem 55. Lebensjahr die CNAP um eine offizielle Schätzung Ihrer Rente bitten. Aufgrund der aktuellen gesetzlichen Änderungen (siehe Darstellung Kasten zur laufenden Rentenreform) ist es der CNAP allerdings momentan nicht möglich, auf Schätzungsanfragen zu antworten.
Vor diesem Hintergrund stellt Ihnen LALUX einen intelligenten Simulator zur Verfügung, der speziell für die Schätzung Ihrer Rente konzipiert wurde. Dank der OCR-Technologie reicht ein Scan Ihrer CNAP-Versicherungsübersicht aus, um in wenigen Sekunden eine individuelle Schätzung der Höhe Ihrer Rente zu erhalten.
Dieses innovative Tool ist eine echte Hilfe, um den Auswirkungen der Rentenreformen vorzugreifen und bereits heute Ihre Vorsorgestrategie anzupassen, um Ihren Lebensstandard auch im Ruhestand aufrechterhalten zu können.
„Babyjahre“, Studienzeiten und andere Sonderzeiten anerkennen lassen
Bei Ergänzungszeiten, die nicht durch ein Rentenversicherungssystem abgedeckt sind, handelt es sich beispielsweise um Erwerbsunfähigkeit, Kindererziehung („Babyjahre“), Studium oder Berufsausbildung. Sie können für die Ergänzung einer erforderlichen Wartezeit für die vorgezogene Altersrente, die Mindestrente oder zum Erwerb von Zuschlägen, die den Rentenbetrag erhöhen, berücksichtigt werden.
Die Jahre, in denen Sie sich um Ihre Kinder gekümmert haben
Was die „Babyjahre“ anbelangt, können diese Zeiten unter gewissen Bedingungen anerkannt werden, damit sie Pflichtversicherungszeiten gleichgestellt sind. Für diese Zwecke müssen Eltern einen gemeinsamen Antrag stellen, um festzulegen, auf wen diese Zeiten umgelegt werden oder um sich Letztere zu teilen. Der Antrag kann frühestens ab dem 4. Lebensjahr des Kindes und spätestens bei Beantragung der Rente gestellt werden (danach ist es zu spät). Dieser Vorgang ist kostenlos.
Eine weitere Möglichkeit zur Anerkennung von Zeiten, in denen keine Beiträge geleistet wurden, ist der Nachkauf. In diesem Fall kann der Versicherte bestimmte Zeiten mittels Zahlung von Beiträgen, die auf der Grundlage eines Referenzeinkommens ermittelt werden, nachkaufen, damit diese Zeiten als solche erachtet werden, in denen Beiträge gezahlt wurden.
Die Entscheidung zwischen diesen beiden Regelungen hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere den Zugangsvoraussetzungen: Die Anerkennung der „Babyjahre“ steht nur Eltern offen, die strenge Kriterien erfüllen, wohingegen der Nachkauf mehr Flexibilität bietet, aber mit Kosten verbunden ist.
Studien- oder Ausbildungszeiten
Studien- oder Ausbildungszeiten können bei der Berechnung der Gesamtversicherungszeit in Form von Ergänzungszeiten ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr absolviert wurden. Diese Zeiten umfassen Sekundarschul, Hochschul- oder Universitätsstudien, Abendkurse für Erwachsene und im Rahmen des Studienprogramms vorgesehene Pflichtpraktika. Um anerkannt zu werden, müssen sie bestimmte Bedingungen erfüllen, wie beispielsweise die Voraussetzung, nicht vergütet worden zu sein.
| Art des Zeitraums | Beispiele / Erläuterungen | Zählt für den Antrag auf vorzeitige Rente? | Finanzierung der Rente (eingezahlte Beiträge)? |
| Pflichtversicherung | Arbeitnehmerische oder selbstständige Erwerbstätigkeit (und bestimmte gleichgestellte Zeiten) | JA | JA |
| Mutterschutz | Mutterschaftsgeld (im Rahmen der Gesamtversicherungszeit gleichgestellt) | JA (Pflichtversicherung) | JA (Beiträge auf Mutterschaftsgeld) |
| Elternurlaub | Anerkannter Elternurlaub | JA (Pflichtversicherung) | JA (sozialabgabenpflichtige Leistungen, mit Ausnahmen: Krankheit/Unfälle/Familienbeihilfen) |
| Weiterführung der Versicherung | Sie führen die Versicherung nach Verlust oder Einschränkung Ihrer Erwerbstätigkeit (unter gewissen Bedingungen) fort oder ergänzen sie | JA | JA (freiwillige Beiträge) |
| Freiwillige Versicherung | Freiwillige Rentenversicherung (unter bestimmten Bedingungen) | JA | JA (freiwillige Beiträge) |
| Nachkauf | Sie zahlen rückwirkend für bestimmte Zeiträume, damit sie als solche, in denen Beiträge geleistet wurden, gelten | JA | JA (Beitragszahlung) |
| Ergänzungszeiten | Studium / Ausbildung (vom 18. bis 27. Lebensjahr), Berufsunfähigkeit ... | JA (je nach Fall: Praktikum, Mindestrente, Zuschläge...) | NEIN |
| Babyjahre | Nach gemeinsamem Antrag anerkannte Kindererziehungszeiten | JA (unter gewissen Voraussetzungen nachkaufbar) | NEIN (aber unter gewissen Bedingungen Nachkauf möglich) |
Laufende Rentenreform
Mit der Reform des luxemburgischen Rentensystems treten ab dem 1. Januar 2026 gesetzliche Änderungen in Kraft. Eines der Reformziele besteht in der Annäherung des aktuellen tatsächlichen Renteneintrittsalters (etwa 60 Jahre in 2024) an das gesetzliche Renteneintrittsalter (65 Jahre). Viele luxemburgische Arbeitnehmer profitieren nämlich, wenn es ihnen möglich ist, von den günstigen Bedingungen einer vorgezogenen Altersrente. Zu den Anpassungen zählt somit auch die schrittweise Verlängerung der Gesamtversicherungszeit für Personen, die eine Beschäftigungszeit von 40 Jahren erreichen, mittels Ergänzungszeiten.
Außerdem wird ab Januar 2026 der Beitragssatz des allgemeinen Rentensystems in Luxemburg von 24 % auf 25,5 % (8,5 % zulasten der Arbeitnehmer, 8,5 % zulasten der Arbeitgeber und 8,5 % zulasten des Staats), was eine Senkung der Nettolöhne zur Folge haben wird.
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